Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §46;Rechtssatz
Die Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen (§ 46 StGB) fällt nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sondern ist gemäß § 16 Abs 2 Z 12 des StrafvollzugsG idF des BG BGBl. Nr. 424/1974 Sache des Vollzugsgerichtes. Sie kann daher nicht Gegenstand einer VwGH-Beschwerde sein.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010065.X01Im RIS seit
31.05.2005