RS Vwgh 1987/3/25 87/01/0065

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §46;
StVG §16 Abs2 Z12;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen (§ 46 StGB) fällt nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, sondern ist gemäß § 16 Abs 2 Z 12 des StrafvollzugsG idF des BG BGBl. Nr. 424/1974 Sache des Vollzugsgerichtes. Sie kann daher nicht Gegenstand einer VwGH-Beschwerde sein.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010065.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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