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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §36 Abs2Beachte
Rechtssatz
Unter der vorgesetzten Behörde iSd § 36 Abs 2 AVG ist im Lichte des Art 11 Abs 4 B-VG jene Behörde zu verstehen, die in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit als Berufungsbehörde, im Falle der Abkürzung des Instanzenzuges als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einzuschreiten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110145.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022