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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
B-VG Art11 Abs4Rechtssatz
Bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid in Vollziehung des jeweiligen Verfahrensgesetzes. Sie stellt demnach gemäß Art 11 Abs 4 B-VG eine Angelegenheit der Bundesvollziehung oder der Landesvollziehung dar, je nach dem ob die dem Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit der Vollziehung nach Bundessache oder Landessache ist (Hinweis auf VfSlg 4772/1964). Es erscheint somit ausgeschlossen, daß - ohne besondere verfassungsrechtliche Grundlage - in der Bundesangelegenheit (Landesangelegenheit) "Verhängung einer Ordnungsstrafe" eine Landesbehörde Bundesbehörde tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110145.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022