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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Eine durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des gekündigten Arbeitnehmers bewirkte Minderung seines monatlichen Reineinkommens von ca S 33.555,-- auf ca S 30.520,-- unter Berücksichtigung aller Sorgepflichten und sonstigen Verbindlichkeiten, ist noch nicht als eine solche Verschlechterung der Einkommenssituation des Arbeitnehmers zu werten, dass von einer Sozialwidrigkeit der Kündigung gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010293.X02Im RIS seit
11.06.2004