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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Rechtskundige für österreichisches Recht in der BRD unterliegt weder in den Zulassungsvoraussetzungen noch hinsichtlich des Umfanges den Bestimmungen des österreichischen Rechts. Vielmehr ist auf diese Tätigkeit das Recht der BRD, insbesondere das RechtsberatungsG (dRGBl 1, S 1478) anzuwenden. Daraus läßt sich aber - ebenso wie aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl 1972/466 - nicht die Unzuständigkeit der Behörde zum Widerruf einer erteilten Genehmigung zur Abhaltung von Sprechstunden in der BRD ableiten, weil die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 28 Abs 2 RAO über die Frage der Entziehung einer Berechtigung iSd § 41 RL-BA 1977 - als "contrarius actus"
zur Bewilligung - abgesprochen hat.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010193.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013