RS Vwgh 1987/3/25 87/01/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 litb;
MRK Art8;
StGB §87;

Rechtssatz

Da das Ausmaß der über die Fremde wegen § 87 StGB strafgerichtlich verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten den im § 3 Abs 2 lit b FrPG angeführten Zeitraum von 3 Monaten beträchtlich übersteigt, liegen schon damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 3 Abs 1 FrPG iVm § 3 Abs 2 lit b FrPG vor. Im Hinblick auf die Schwere der von der Fremden verübten Straftat und auf den Umstand, dass sie intensivere persönliche Bindungen in Österreich nicht nachzuweisen vermochte, ist die Behörde zu Recht von einem Überwiegen der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Fremde sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber ihren persönlichen Interessen ausgegangen. (Hinweis auf E vom 14.1.1987, 86/01/0195)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010017.X01

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten