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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Da das Ausmaß der über die Fremde wegen § 87 StGB strafgerichtlich verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten den im § 3 Abs 2 lit b FrPG angeführten Zeitraum von 3 Monaten beträchtlich übersteigt, liegen schon damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 3 Abs 1 FrPG iVm § 3 Abs 2 lit b FrPG vor. Im Hinblick auf die Schwere der von der Fremden verübten Straftat und auf den Umstand, dass sie intensivere persönliche Bindungen in Österreich nicht nachzuweisen vermochte, ist die Behörde zu Recht von einem Überwiegen der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Fremde sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber ihren persönlichen Interessen ausgegangen. (Hinweis auf E vom 14.1.1987, 86/01/0195)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010017.X01Im RIS seit
04.05.2005