RS Vwgh 1987/3/25 87/01/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1987
beobachten
merken

Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GdO Bgld 1965;
MüllG Bgld §5;
MüllG Bgld §6 Abs2;

Rechtssatz

Enthält der Bescheid der Behörde erster Instanz, der im Instanzenzug bestätigt wurde, nur einen Abspruch über die Anschlusspflicht der Liegenschaft an die öffentliche Müllabfuhr gemäß § 5 Bgld MüllG und keinen Abspruch über die Versagung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht, so ist noch keine Entscheidung iSd § 6 Abs 2 leg cit getroffen worden. Nur der Spruch des angefochtenen Bescheides, nicht auch die Begründung erwächst in Rechtskraft. (Hinweis auf E vom 25.5.1983, 83/01/0099)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010045.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten