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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Enthält der Bescheid der Behörde erster Instanz, der im Instanzenzug bestätigt wurde, nur einen Abspruch über die Anschlusspflicht der Liegenschaft an die öffentliche Müllabfuhr gemäß § 5 Bgld MüllG und keinen Abspruch über die Versagung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht, so ist noch keine Entscheidung iSd § 6 Abs 2 leg cit getroffen worden. Nur der Spruch des angefochtenen Bescheides, nicht auch die Begründung erwächst in Rechtskraft. (Hinweis auf E vom 25.5.1983, 83/01/0099)
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010045.X01Im RIS seit
30.05.2005