RS Vwgh 1987/3/25 85/01/0336

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die Rechtskraft der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Straferkenntnisss oder Strafverfügungen lässt eine Erörterung deren Rechtmäßigkeit nicht zu und es ist im Verfahren nach § 3 FrPolG daher die Frage, ob die viermalige Bestrafung des Fremden zu Recht erfolgt ist, keiner weiteren Prüfung mehr zugänglich. Wenn die Behörde aber damit frei von Rechtsirrtum davon ausgeht, dass sich der Fremde die ihm angelasteten Rechtsbrüche tatsächlich hat zu Schulden kommen lassen, so ist nicht zu erkennen, dass die Behörde von dem ihr in § 3 FrPolG eingeräumten freien Ermessen in missbräuchlicher oder sonst rechtswidriger Weise nicht "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch gemacht habe, wenn sie unter Hinweis auf die als solche unbestritten gebliebenen Bestrafungen des Fremden zu dem Schluss gekommen ist, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet laufe öffentlicher Interessen zuwider und rechtfertige die Erlassung eines (befristeten) Aufenthaltsverbotes gem § 3 Abs 1 und 2 lit a FrPolG.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010336.X01

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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