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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraft der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Straferkenntnisss oder Strafverfügungen lässt eine Erörterung deren Rechtmäßigkeit nicht zu und es ist im Verfahren nach § 3 FrPolG daher die Frage, ob die viermalige Bestrafung des Fremden zu Recht erfolgt ist, keiner weiteren Prüfung mehr zugänglich. Wenn die Behörde aber damit frei von Rechtsirrtum davon ausgeht, dass sich der Fremde die ihm angelasteten Rechtsbrüche tatsächlich hat zu Schulden kommen lassen, so ist nicht zu erkennen, dass die Behörde von dem ihr in § 3 FrPolG eingeräumten freien Ermessen in missbräuchlicher oder sonst rechtswidriger Weise nicht "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch gemacht habe, wenn sie unter Hinweis auf die als solche unbestritten gebliebenen Bestrafungen des Fremden zu dem Schluss gekommen ist, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet laufe öffentlicher Interessen zuwider und rechtfertige die Erlassung eines (befristeten) Aufenthaltsverbotes gem § 3 Abs 1 und 2 lit a FrPolG.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010336.X01Im RIS seit
23.02.2005