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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes bei Vorliegen eines auf keine bestimmte Dauer gerichteten Sichtvermerksantrages stellt sich auch als Versagung eines über die Dauer der Befristung hinausreichenden Sichtvermerkes dar.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010060.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011