RS Vwgh 1987/3/25 87/01/0017

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
MRK Art8;
StGB §87;

Rechtssatz

Die von der Behörde vorgenommene Wertung der von der Fremden ins Treffen geführten Gründe, nämlich der bedingten Entlassung, der angeblichen Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung und der Zusicherung eines künftigen Wohlverhaltens als nicht "triftig" iSd § 6 Abs 2 FrPG, lässt den Gebrauch des eingeräumten Ermessens nicht als rechtswidrig erkennen. Vielmehr durfte die Behörde beim gegebenen Sachverhalt und insbesondere der Schwere des verübten Deliktes nach § 87 StGB davon ausgehen, dass die von der familiär in Österreich nicht gebundenen Fremden vorgebrachten Gründe einen Vollstreckungsaufschub nicht rechtfertigen, weil damit die zwingenden öffentlichen Interessen, deren Sicherung das Aufenthaltsverbot dient, ernstlich gefährdet würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010017.X03

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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