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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Unter "Ortsgemeinde" iSd § 41 RL-BA 1977 ist nur eine Gemeinde innerhalb des Bundesgebietes zu verstehen. Eine Bewilligung zur Abhaltung von Sprechstunden außerhalb des Bundesgebietes berechtigt den Rechtsanwalt nicht zu einer beratenden Tätigkeit im Ausland, weil nach dem Territorialitätsprinzip eine solche Tätigkeit nur durch den ausländischen Gesetzgeber zugelassen werden kann. Der Widerruf einer rechtswidrigen Genehmigung gemäß § 41 RL-BA 1977 durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ist, weil im Verfahren dieser Behörde das AVG nach Art 2 EGVG 1950 nicht Anwendung findet, sodaß auch nicht die förmlichen Voraussetzungen für die Behebung eines rechtswidrigen Bescheides nach § 68 AVG entgegenstehen, nicht rechtswidrig.
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E 25.3.1987, 86/01/0193 #6 VwSlg 12428 A/1987
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2örtliche ZuständigkeitRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010193.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013