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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AsylG 1968 §7 Abs1;Rechtssatz
Für die Begründung eines "gesetzlichen Aufenthaltes" in einem anderen Staat und damit für den Verlust der Aufenthaltsberechtigung iSd § 7 Abs 1 AsylG genügt es nicht, dass sich der Flüchtling in den betreffenden Staat begeben hat und sich dort (etwa auf Grund eines ihm ordnungsgemäß erteilten Einreisesichtvermerks) befugtermaßen aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010056.X03Im RIS seit
01.02.2005