Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §7 Abs1;Rechtssatz
Dem AsylG entspricht es nicht, dass ein als Flüchtling Anerkannter die ihm nach § 7 Abs 1 AsylG zukommende Aufenthaltsberechtigung verliert, wenn er, unter welchen Umständen auch für welche Zeit auch immer, versehen mit einem gültigen Reisedokument, in einen anderen Staat reist und dort - etwa auf Grund eines ihm ordnungsgemäß erteilten Einreisevermerks - von seinem Recht auf Aufenthalt in diesem Staat Gebracht macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010056.X04Im RIS seit
01.02.2005