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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a lith;Rechtssatz
Für den Lenker ist der Eintritt der Verkehrsbeeinträchtigung durch Abstellung (und Belassen) des Fahrzeuges in einer Buszone für den Zeitpunkt seiner Entfernung auf Grund des Verkehrszeichens "Buszone" (§ 89 a Abs 2 a lit a StVO) objektiv vorhersehbar und daher im Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges im Sinne des § 89 a Abs 7 vorletzter Satz StVO bekannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020184.X01Im RIS seit
18.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012