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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080030.X03Im RIS seit
26.03.1987Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013