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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0024 E 26. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080031.X02Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015