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19/05 MenschenrechteNorm
KFG 1967 §36 lite;Rechtssatz
Nach dem Inkrafttreten der MRK neu geschaffene Regelungen sind vom Vorbehalt Österreichs zu Art 5 MRK ebenfalls erfasst, wenn sie einen Ersatz für bereits bestehende Gesetze oder eine systemkonforme weitere Entwicklung im Rahmen der bestehenden Rechtslage darstellen. Da der vorschriftsgemäße Zustand von Kraftfahrzeugen samt diesbezüglicher behördlicher Überprüfung sowie die Strafbarkeit des Verstoßes gegen solche Bestimmungen auch schon im KFG 1955 geregelt waren, stellt die leichtere Feststellbarkeit der Einhaltung der Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eine systemkonforme Entwicklung in dieser Richtung dar (Hinweis E 19.1.1987, 86/02/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020183.X01Im RIS seit
06.09.2005