RS VwGH Erkenntnis 1987/03/26 87/08/0024

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Rechtssatz

Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).

Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe
Im RIS seit
26.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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