Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Dass die amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf einen Nachtrunk tatsächlich keinen Aussagewert für die Frage einer Alkoholbeeinträchtigung zur Zeit des Lenkens haben und sich insofern - rückblickend - als entbehrlich erweisen mag, ändert nichts dran, dass der in begründetem Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO Stehende von Gesetzes wegen zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet ist. Es ist allgemein bekannt, dass die Möglichkeit besteht, durch einen medizinischen Sachverständigen aus der bekannten Menge eines genossenen bestimmten alkoholischen Getränkes die dabei aufgenommene Alkoholmenge zu ermitteln und diese bei der im Wege der Rückrechnung (von einem durch ärztliche Untersuchung gewonnenen bestimmten Blutalkohol aus) vorgenommenen Feststellungen des Blutalkoholgehaltes im Zeitpunkt des Lenkens zu berücksichtigen (Hinweis auf E vom 27.6.1985, 85/18/0217).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020011.X02Im RIS seit
20.10.2005