RS Vwgh 1987/3/26 87/02/0011

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Dass die amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf einen Nachtrunk tatsächlich keinen Aussagewert für die Frage einer Alkoholbeeinträchtigung zur Zeit des Lenkens haben und sich insofern - rückblickend - als entbehrlich erweisen mag, ändert nichts dran, dass der in begründetem Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO Stehende von Gesetzes wegen zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet ist. Es ist allgemein bekannt, dass die Möglichkeit besteht, durch einen medizinischen Sachverständigen aus der bekannten Menge eines genossenen bestimmten alkoholischen Getränkes die dabei aufgenommene Alkoholmenge zu ermitteln und diese bei der im Wege der Rückrechnung (von einem durch ärztliche Untersuchung gewonnenen bestimmten Blutalkohol aus) vorgenommenen Feststellungen des Blutalkoholgehaltes im Zeitpunkt des Lenkens zu berücksichtigen (Hinweis auf E vom 27.6.1985, 85/18/0217).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020011.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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