Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des M, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 2008, Zl. III-1124293/FrB/07, betreffend Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, ist seinem Vorbringen in dem (von ihm selbst verfassten) Beschwerdeschriftsatz zufolge seit 1991 in Österreich aufhältig. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen hatte, das nach vorangegangenen (erfolglosen) Zustellversuchen an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers letztlich am 14. Mai 2007 bei der Behörde hinterlegt wurde. Der in der Folge vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das erwähnte Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. August 2007 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 14. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 23. Jänner 2008, um 8.15 Uhr, persönlich zur belangten Behörde zu kommen, um in der Angelegenheit "Organisierung Ihrer Ausreise" als Partei mitzuwirken, wobei der Beschwerdeführer auch gebeten wurde, ein "Flugticket für innerhalb von 2 Wochen" mitzubringen. Weiters wurde angekündigt, dass der Beschwerdeführer mit der Erlassung eines Festnahmeauftrages nach § 74 Abs. 2 Z 1 FPG rechnen müsse, wenn er diesem Ladungsbescheid ohne Vorliegen wichtiger Gründe keine Folge leiste.
Die gegen diesen Bescheid erhobene, mit 24. Jänner 2008 datierte und an diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde erweist sich als unzulässig.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nämlich (unter anderem) wörtlich Folgendes vor:
"Ich war gestern (Mittwoch, 23.01.2008) um 08,15 Uhr bei der Fremdenpolizei, jedoch war mein Sachbearbeiter (Herr R.) nicht anwesend.
Ich sprach mit einem Kollegen von Herrn R., der mich fragte, ob ich bereits alles vorbereitet habe und schon die Flugtickets mithabe. Ich erwiderte, dass ich im vorigen Jahr (05.09.2007) eine BERUFUNG beim Fremdenpolizeilichen Büro eingebracht habe, über die bis dato noch nicht entschieden wurde.
Der Kollege von Herrn R meinte aber nur, dass die Ausweisung schon rechtskräftig wäre und ich Österreich verlassen müsse. Ich solle am Donnerstag (24.01.2008) wieder zum Fremdenpolizeilichen Büro kommen."
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht (mehr) vor, wenn der Beschwerdeführer der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (Ausbleibens iSd § 19 Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von Vornherein nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zum behördlichen Verzicht auf eine solche Sanktion zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0140, mit weiteren Nachweisen).
Die gegenständliche Beschwerde wurde erst einen Tag nach dem Termin, für den die (vom Beschwerdeführer befolgte) Ladung im angefochtenen Bescheid angeordnet worden war, beim Verwaltungsgerichtshof überreicht. Es war daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den bekämpften Ladungsbescheid ausgeschlossen. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis bedarf es zur Beseitigung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (insbesondere: fehlende Anwaltsunterschrift) nicht der Erlassung eines Ergänzungsauftrages.
Zur Vollständigkeit ist aber noch Folgendes anzumerken:
Im Beschwerdeschriftsatz bringt der Beschwerdeführer auch vor, bisher sei über seine Berufung im erwähnten Wiedereinsetzungsverfahren noch nicht entschieden worden, und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Fremdenpolizeibehörde "stattdessen auf eine Ausweisung aus Österreich besteht". Mit diesen Behauptungen wird einerseits kein in Bezug auf den bekämpften Ladungsbescheid sachdienliches Vorbringen erstattet. Andererseits ergibt sich aus den zu den hg. Zlen. 2007/18/0827, 0828, geführten Beschwerdeverfahren, dass die Sicherheitsdirektion für Wien ohnehin bereits mit Bescheiden vom 25. September 2007 sowohl über die Berufung im Wiedereinsetzungsverfahren (abweisend) als auch über die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot (zurückweisend) entschieden hat und der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen jeweils - noch nicht erledigte - Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat.
Wien, am 7. Februar 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210071.X00Im RIS seit
17.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014