RS Vwgh 1987/3/26 87/02/0011

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Durch die Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt durch den Verdächtigen ist bereits das Tatbild des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO erfüllt. Dem nachträglichen Einverständnis ist keine rechtliche Bedeutung mehr beizumessen. Der Vergleich der Verweigerung zur Vorführung zwecks klinischer Untersuchung mit der Bestimmung des § 288 StGB (Falsche Beweisaussage vor Gericht) in Hinsicht auf die Vollendung des Deliktes ist unzutreffend.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020011.X03

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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