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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Durch die Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt durch den Verdächtigen ist bereits das Tatbild des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO erfüllt. Dem nachträglichen Einverständnis ist keine rechtliche Bedeutung mehr beizumessen. Der Vergleich der Verweigerung zur Vorführung zwecks klinischer Untersuchung mit der Bestimmung des § 288 StGB (Falsche Beweisaussage vor Gericht) in Hinsicht auf die Vollendung des Deliktes ist unzutreffend.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020011.X03Im RIS seit
20.10.2005