RS Vwgh 1987/3/26 87/08/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0231 E 26. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes des ORTES DER BEGEHUNG iSd § 27 Abs 1 VStG muss § 2 Abs 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080030.X01

Im RIS seit

26.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten