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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Eine blosse Dienstanweisung an die beim Zulassungsbesitzer beschäftigten Lenker entlastet diesen nicht, vielmehr hätte der Zulassungsbesitzer beweisen müssen, dass er die Einhaltung der Dienstanweisung gehörig überwacht habe und dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020193.X04Im RIS seit
26.03.1987