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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 2 ASVG stellt eine abschließende Regelung für die unter diesem Titel gewährten Vergütungen dar, die eine Unterstellung solcher Vergütungen (jedenfalls) unter die Ziffern 1 und 5 des § 49 Abs 3 ASVG (mit denen jeweils ein andersartiger spezifischer Aufwandersatz beitragsfrei gestellt wird) ausschließt; dabei kommt es auf den Grund und Inhalt des abgegoltenen Aufwandes und nicht auf die Benennung an (Hinweis E 22.11.1984, 82/08/0229, E 20.12.1984, 83/08/0012, jeweils mit ausführlichen Judikaturhinweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080175.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017