RS Vwgh 1987/3/26 87/02/0011

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1327/76 E 24. November 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Zeitraum, innerhalb dessen noch vermutet werden kann, ob eine Person ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, in Betrieb genommen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht hat, für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach § 5 Abs 2 StVO von Bedeutung ist, bedarf es einer näheren Präzisierung der Tat auch hinsichtlich der Zeit der Begehung und zwar in einem Ausmaße, dass eine sichere Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens zulässt. Die Ermittlung und Angabe des (genauen) Zeitpunktes erleichtert diese Beurteilung. Sie ist aber hiefür nicht Voraussetzung, wenn nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles keine Zweifel über die Zeit der Begehung bestehen (hier: Lenkung des Fahrzeuges um 19.15, Alkotestverweigerung 20.40).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020011.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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