RS Vwgh 1987/3/27 86/11/0176

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Veröffentlicht am 27.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
VStG §45 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 45 Abs 1 lit a VStG und des § 99 Abs 6 lit a StVO schließen einander nicht aus; vielmehr führt die Anwendung der zweitgenannten Bestimmung dazu, daß eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt; dieser Umstand stellt (ebenso wie der, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann) einen Anwendungsfall der erstgenannten Bestimmung dar. Durch diese Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde ist daher nicht abschließend geklärt, ob der Beschuldigte den Vorrang des anderen Unfallbeteiligten mißachtet hat, sodaß (auch) die Nichtbegehung dieser strafbaren Handlung durch den von der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung Betroffenen nicht feststeht und diesbezüglich schon deshalb keine Bindung gegeben sein konnte, sondern die Behörde diese Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beurteilen hatte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110176.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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