RS Vwgh 1987/3/27 85/17/0065

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Veröffentlicht am 27.03.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Wechselt sie daher die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch. Da eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde fällt, ist der Berufungsbescheid (im diesbezüglichem Umfang) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170065.X02

Im RIS seit

27.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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