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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung des Wegfalls von Zulagen bei Entgeltfortzahlung während einer durch einen Dienstunfall bedingten Dienstverhinderung eines Gemeindebediensteten; keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Fortzahlung der Nebengebühren bei DienstverhinderungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist - als Oberfeuerwehrmann bei der Berufsfeuerwehr Wien - Bediensteter der Stadt Wien. Er erlitt am 19. November 2000 einen Unfall beim Aussteigen aus dem Löschfahrzeug an einem Einsatzort und befand sich in der Folge bis 25. September 2001 im Krankenstand.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2001 beantragte er die Weitergewährung von Nebengebühren (Branddienstzulage/Gefahrenzulage, Feiertagsablöse/Feiertagszuschlag, Sonn- und Feiertagszulage und Wechseldienstentschädigung) und im Falle des Unterbleibens der Weitergewährung die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass ihm die Nebengebühren seit Juli 2001 nur teilweise und ab August 2001 trotz des Weiterbestehens der Dienstunfähigkeit nicht mehr ausbezahlt worden seien. Bei den Nebengebühren handle es sich aber um Entgelt iSd §49 Abs1 und 3 ASVG und des §2 Abs1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 (RVZG), im Falle der Dienstunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls sei die Entgeltfortzahlung für die gesamte Dauer der Dienstverhinderung vorgesehen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. April 2002 wurde der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 stellte der Magistrat auf Grund des oe. Antrages des Beschwerdeführers fest, dass ihm die begehrten Zulagen ab 22. Mai 2002 nicht (mehr) gebührten.
2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 18. Oktober 2002 abgewiesen.
Die belangte Behörde begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Dem Beamten gebühre gemäß §3 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 (BO) ein Monatsbezug. Neben dem Monatsbezug könnten dem Beamten Nebengebühren gemäß §33 Abs1 BO gewährt werden. Die Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung sei im §38 Abs1 BO geregelt. Diese Bestimmung sehe vor, dass der Beamte, der durch Krankheit oder Dienstunfall an der Dienstleistung verhindert sei, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, den Anspruch auf die gemäß §2 Abs1 des RVZG anrechenbar erklärten Nebengebühren, abhängig von der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses, zwischen vier und sechzehn Wochen behalte. Im Falle eines Dienstunfalls würde dieser Anspruch auf sechsundzwanzig Wochen verlängert. Die Beschränkung der Fortzahlung entfalle bei einem Beamten der Feuerwehr lediglich dann, wenn dieser sich zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt und dabei einen Dienstunfall erlitten habe (§38 Abs5 BO). Aus dem klaren Wortlaut des §33 Abs1 BO ergebe sich, dass Nebengebühren nicht Bestandteil des Monatsbezuges seien, daher richte sich ihre Fortzahlung ausschließlich nach den Bestimmungen des §38 Abs1 und 5 BO. Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers, die Nebengebühren stellten ein Entgelt iSd §49 ASVG dar bzw. aus dem Wortlaut des §2 Abs1 RVZG und dessen Verweis auf §49 ASVG sei abzuleiten, dass Nebengebühren einen Bestandteil des Gehaltes bildeten, sei für den Standpunkt des Einschreiters nichts zu gewinnen. Ob Nebengebühren ein Entgelt iSd §49 ASVG darstellten, sei nicht für deren Beurteilung als selbstständige Leistung iSd des §33 BO, sondern nur für die Frage der Berücksichtigung bei der Fortzahlung im Dienstverhinderungsfall bzw. bei der Ermittlung der Ruhegenusszulage von Bedeutung. §2 Abs1 RVZG regle nur die Anrechenbarkeit der Nebengebühren für die Ruhegenusszulage. Die erstinstanzliche Entscheidung sei daher voll inhaltlich zu bestätigen.
3. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der behaupteter Maßen verfassungswidrigen Bestimmungen des §38 Abs1 und 5 BO sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Die Tätigkeit der Bediensteten der Berufsfeuerwehr ist mit jenen von Exekutivbeamten vergleichbar. Die Tätigkeit der Bediensteten der Berufsfeuerwehr ist ebenfalls mit einem besonders hohen Unfallsrisiko behaftet. Sie ist mit dem Einsatzrisiko der zuvor genannten Berufsgruppe [vergleichbar], da es auch zu den Dienstpflichten der Feuerwehr gehört, die Gefahr aufzusuchen und im Gefahrenbereich zu verbleiben. Keine andere Berufsgruppe muss ein derart unkalkulierbares Risiko in Kauf nehmen. Auch die Beamten der Berufsfeuerwehr haben ihr gesamtes Verhalten darauf auszurichten, zur Gefahrenabwehr und zum Schutz von Rechtsgütern beizutragen. Zu diesem Zwecke sind sie besonders ausgebildet und ausgerüstet. Auch sie sind potentielles Ziel gesundheits- und lebensbedrohender Gefährdung. Der Beruf des Feuerwehrmannes begründet permanente Gefahrensituationen und unterscheidet [sich vom] Beruf, den Wachebeamte (Exekutivbeamte) ausüben, nicht. Der Beruf der Feuerwehrleute unterscheidet sich [jedoch] - mit Ausnahme der Exekutivbeamten - von allen anderen Beamten, unabhängig von der Art der jeweiligen konkreten Dienstverrichtung. Im Vergleich zu den Beamten der Berufsfeuerwehr gebühren dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes ebenso Nebengebühren nach den §§15-20 d des Gehaltsgesetzes (GG) sowie gemäß §82 GG eine Vergütung für besondere Gefährdungen anstelle der in §19 b GG vorgesehenen Nebengebühr. Die Bestimmung des §15 Abs5 des GG normiert, dass der Anspruch auf Nebengebühren unberührt bleibt, sofern eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls eingetreten ist. In Ergänzung dieser Bestimmung verweist auch §82 Abs6 GG auf diese Norm. Weiters werden diese Bestimmungen durch die Verordnung des BM für Inneres ... über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes ergänzt. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Beamten des Exekutivdienstes bei Gewährung von Nebengebühren bei Eintreten einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles anders behandelt werden, als Beamte der Berufsfeuerwehr, die in ihrer Tätigkeit beim Aufsuchen der Gefahr, oder beim Verbleiben im Gefahrenbereich gleichzusetzen sind.
Der Gleichheitssatz bindet den Landes- und Bundesgesetzgeber in gleicher Weise (objektiver Grundrechtsgehalt). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde beschränkt der zweite Satz des Art21 Abs1 B-VG die Kompetenz des Landesgesetzgebers und bindet diesen an die Strukturprinzipien des Bundesdienstrechtes (VfSlg 11.151; Mayer, ÖJZ 1990, 771; Thienel, Öffentlicher Dienst 104). Der Verfassungsgerichtshof betont immer wieder, dass der Gleichheitssatz einen wesentlichen Bestandteil des demokratischen Prinzips bildet und daher auch dem Verfassungsgesetzgeber, unabhängig ob er Bundes- oder Landesgesetzgeber ist, nicht zur beliebigen Disposition steht (VfSlg. 15.373). Nach ständiger Judikatur muss der Gesetzgeber an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen. Diese gleichen Tatbestände liegen bei der Ausübung des Berufes der Beamten der Feuerwehr und er Exekutivbeamten vor. Die Bestimmung des §38 Abs1 iVm §38 Abs5 BO 1994 widerspricht daher dem verfassungsgesetzlich mehrfach verankerten Gleichheitsgrundsatz, da sie die Fortzahlung von Nebengebühren nach Eintreten eines Dienstunfalles - im Gegensatz zu Beamten der Exekutive - zeitlich beschränkt und an den Tatbestand eines 'Dienstunfalles im besonderen Einsatzdienst' knüpft.
...
[Dies] bedeutet, dass die Bestimmung des §38 Abs1 iVm §38 Abs5 BO 1994, auf die sich der Magistrat der Stadt Wien und der Dienstrechtssenat der Stadt Wien in Erlassung der bekämpften Bescheide gestützt haben, verfassungswidrig ist und mich in meinem subjektiven Recht, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind (Art7 B-VG, Art2 StGG), verletzt.
...
Die belangte Behörde verkennt auch völlig die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, dass die Nebengebühren nicht Bestandteil der den Beamten gebührenden Monatsbezüge sind.
Nach §3 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 gebühren dem Beamten Monatbezüge. Gemäß §3 Abs2 leg cit besteht der Monatsbezug unter anderem aus dem Gehalt und den ruhegenussfähigen Zulagen.
Ruhegenussfähige Zulagen werden durch die Verordnung des Stadtsenates
nach §2 Abs1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 für
anrechenbar erklärt, wenn ... es sich bei dieser Nebengebühr
vergleichsweise um Entgelt im Sinne §49 Abs1 ASVG iZm §49 Abs3 ASVG
handelt, und ... die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird,
in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht. Nachdem der §3 Abs2 BO 1994 ausdrücklich auch die ruhegenussfähigen Zulagen zum Bestandteil des Monatsbezuges nach §3 Abs1 leg cit erklärt und die anspruchsbegründende Bestimmung des §38 Abs1 iVm Abs5 BO 1994 ausdrücklich auf die Bestimmung des §2 Abs1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 verweist, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Nebengebühren, deren Fortzahlung ich beantragt habe, um Bestandteile des Monatsbezuges handelt. Die Nebengebühr wird in §2 Abs1 leg cit dem Entgelt im Sinne des §49 Abs1 ASVG gleichgestellt, sofern die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht. Nachdem der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen und nicht für jeden Beamten besteht, wurde er auch in §33 gesondert neben den Monatsbezügen angeführt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Nebengebühren, die wiederum Bestandteil der ruhegenussfähigen Zulagen sind, zu den Monatsbezügen des Beamten zählen. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, Nebengebühren, sofern verwendungsbezogen darauf Anspruch besteht, neben dem Gehalt nicht als Bestandteil des Monatsbezuges des Beamten anzusehen. Andernfalls würde man der Bestimmung des §33 der BO 1994 einen widrigen Inhalt unterstellen bzw. würden auch diese Bestimmungen dem verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG; Art7 B-VG) widersprechen.
Die belangte Behörde hat somit die Bestimmungen der §§3, 33 und 38 der BO 1994 denkunmöglich angewendet bzw. auch zusätzlich ihren Bescheid auf die gleichheitswidrige Norm des §3 und §33 BO 1994 gestützt. Da sich keine sachliche Rechtfertigung für das Vorgehen der Behörde findet, liegt - jedenfalls objektive - Willkür vor."
4. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der er den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. 1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der BO lauten auszugsweise wie folgt:
"Bezüge
§3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.
..."
"Nebengebühren
§33. (1) Neben den Monatsbezügen (§3) und den Naturalbezügen (§12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§39) gewährt werden.
(2) Nebengebühren sind:
1. Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§34);
2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§35);
3. Mehrleistungsvergütungen (§36);
4. Sonderzulagen (§37).
(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß §39 Abs2 werden vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt."
"Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung
§38. (1) Der Beamte, der durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß §2 Abs1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LBGl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren
bei einer ununterbrochenen bis zur Dauer
Dauer des Dienstverhältnisses von
von
weniger als vier Monaten vier Wochen,
vier Monaten sechs Wochen,
zwei Jahren neun Wochen,
drei Jahren zwölf Wochen,
fünf Jahren vierzehn Wochen,
acht Jahren sechzehn Wochen.
...
(5) Hat der Beamte einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf die gemäß §2 Abs1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einem Beamten der Feuerwehr, der sich zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewußt einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.
..."
2. Der mit "Für die Ruhegenußzulage anrechenbare Nebengebühren" überschriebene §2 RVZG lautet auszugsweise wie folgt:
"§2. (1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenußzulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn
1. es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des §49 Abs1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalt mit §49 Abs3 ASVG handelt, und
2. die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.
..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Zu den in der Beschwerde geäußerten Bedenken, §38 Abs1 und 5 BO (vgl. oben Pkt. I.3.) sei verfassungswidrig, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Wenn der Beschwerdeführer versucht, die Unsachlichkeit der gerügten Bestimmungen damit zu begründen, dass für Exekutivbeamte des Bundes in vergleichbarem Zusammenhang durch das Gehaltsgesetz andere Regelungen getroffen worden seien, so genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes zu verweisen, der zu Folge das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber, hier des Bundesgesetzgebers und eines Landesgesetzgebers, zueinander ausschließt (s. dazu etwa VfSlg. 14.846/1997).
Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Argumentation herangezogene Homogenitätsprinzip iSd. Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG und das Erkenntnis VfSlg. 11.151/1986 ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer übersieht, dass diese Bestimmung ("Die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürfen von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Abs4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.") durch die B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 8/1999, aufgehoben wurde. Darüber hinaus wäre ein Fall wie der hier vorliegende (strittig ist lediglich die Gebührlichkeit bestimmter Nebengebühren) von Art21 Abs1 zweiter Satz (alte Fassung) ohnedies nicht erfasst gewesen.
Der Beschwerdeführer ist demnach durch den bekämpften Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987).
Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Wenn der Dienstrechtssenat unter Hinweis auf den Wortlaut des §33 Abs1 BO
(arg.: Neben den Monatsbezügen ... können dem Beamten Nebengebühren ... gewährt werden.) zur Auffassung gelangt, dass Nebengebühren kein
Bestandteil des Monatsbezuges sind und dass auch aus §49 ASVG und §2 Abs1 RVZG nichts anderes ableitbar sei, so kann diese Annahme nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 6877/1972, 8309/1978, 8317/1978, 9456/1982, 10565/1985, 11754/1988, 13419/1993).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Bezüge, Nebengebühren, Ruhegenuß, Zulage, Bundesstaatsprinzip, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Entgeltfortzahlung, Homogenitätsprinzip, BundesstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1745.2002Dokumentnummer
JFT_09969687_02B01745_00