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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Weder die "Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien" noch das "Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien" sind Behörden im Zusammenhang der Erledigung einer Berufung gegen einen Ordnungsstrafbescheid des Fakultätskollegiums.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120236.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015