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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Weist der Bescheid einen die Identität des Unterfertigenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug mit trotz seiner Unleserlichkeit charakteristischen Merkmalen auf, und ist der Name des Genehmigenden in Maschineschrift beigefügt, kann kein Zweifel bestehen, wer die Erledigung genehmigt hat. Der Vorschrift des § 18 Abs 4 ist diesfalls Genüge getan (Hinweis E 25.9.1985, 83/11/0173, E 12.3.1986, 85/03/0144).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110158.X01Im RIS seit
06.09.2006