RS Vwgh 1987/3/27 86/11/0158

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Veröffentlicht am 27.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Weist der Bescheid einen die Identität des Unterfertigenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug mit trotz seiner Unleserlichkeit charakteristischen Merkmalen auf, und ist der Name des Genehmigenden in Maschineschrift beigefügt, kann kein Zweifel bestehen, wer die Erledigung genehmigt hat. Der Vorschrift des § 18 Abs 4 ist diesfalls Genüge getan (Hinweis E 25.9.1985, 83/11/0173, E 12.3.1986, 85/03/0144).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110158.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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