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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, soferne das Rechtsmittel nicht nach § 156 FinStrG zurückzuweisen oder das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufzuheben ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" iSd Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70 VwSlg 8123 A/1971).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170065.X01Im RIS seit
27.03.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009