RS Vwgh 1987/3/27 85/17/0065

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Veröffentlicht am 27.03.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, soferne das Rechtsmittel nicht nach § 156 FinStrG zurückzuweisen oder das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufzuheben ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" iSd Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70 VwSlg 8123 A/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170065.X01

Im RIS seit

27.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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