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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wie sich aus § 38 (arg: "....bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage...") iV mit § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 (arg: "...nachträglich...in wesentlichen Punkten anders entschieden...") ergibt, bewirken nur gerichtliche "Entscheidungen" eine Bindung der Verwaltungsbehörde in einer von ihr als Vorfrage, hingegen vom Gericht als Hauptfrage zu beurteilenden Frage. Ein gerichtlicher Vergleich ist keine "Entscheidung" des Gerichtes und vermag deshalb die Verwaltungsbehörde idS nicht zu binden (Hinweis E 19.3.1986, 85/11/0059).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110032.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015