RS Vwgh 1987/3/27 86/11/0032

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Veröffentlicht am 27.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
VwRallg;
ZPO §204;

Rechtssatz

Wie sich aus § 38 (arg: "....bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Vorfrage...") iV mit § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 (arg: "...nachträglich...in wesentlichen Punkten anders entschieden...") ergibt, bewirken nur gerichtliche "Entscheidungen" eine Bindung der Verwaltungsbehörde in einer von ihr als Vorfrage, hingegen vom Gericht als Hauptfrage zu beurteilenden Frage. Ein gerichtlicher Vergleich ist keine "Entscheidung" des Gerichtes und vermag deshalb die Verwaltungsbehörde idS nicht zu binden (Hinweis E 19.3.1986, 85/11/0059).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110032.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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