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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0609/78 E 13. September 1979 VwSlg 9920 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 1 Abs 3 FG läßt sich keineswegs der Schluß ziehen, eine
unbestockte Grundfläche dürfe ohne Erteilung einer
Rodungsbewilligung mit einer Hütte bebaut werden, wenn diese Hütte
zwar faktisch der forstlichen Bewirtschaftung dient, aber zur
forstbetrieblichen Bewirtschaftung des Waldes nicht unbedingt
erforderlich ist. (pro domo: arg aus ... "insoweit sie in einem
unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit
Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen" .... iV mit § 12 FG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100030.X01Im RIS seit
30.03.1987Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011