TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/7 2007/21/0476

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 2007, Zl. 148.906/3-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt ersichtlich:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung vom 6. April 2004 bis 30. April 2005. Er stellte am 27. April 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher, § 49 Abs. 1 FrG" und gleichzeitig einen Verlängerungsantrag. Er hatte am 19. Februar 2005 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, von der er mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 26. Februar 2007 geschieden wurde.

Die belangte Behörde wertete den Antrag als solchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" und wies ihn mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer wegen der Scheidung der Ehe der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht mehr erteilt werden könne. Die beantragte Zweckänderung sei somit "abzuweisen" gewesen. Es obliege nunmehr der erstinstanzlichen Behörde, gemäß § 24 Abs. 4 NAG vorzugehen und über die Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels abzusprechen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit (weiterem) Beschluss vom 15. November 2007, B 1614/07-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde erwogen hat:

Die maßgeblichen Bestimmungen des - im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 anwendbaren - NAG lauten einschließlich der Überschriften auszugsweise:

"Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

(3) Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ihnen darf - außer im Fall eines Verzichts gemäß § 14 Abs. 3 - wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den Aufenthaltstitel zu erteilen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.

(3) ..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nunmehr von einer österreichischen Staatsangehörigen wieder geschieden ist und meint zusammenfassend, dass ihm auf Grund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich "ein entsprechend abgeänderter Aufenthaltstitel" ausgestellt werden müsse.

Damit vermag die Beschwerde keine Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu wecken. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits geschieden war, durfte die belangte Behörde den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" schon deshalb nicht (mehr) erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209). Weiters kommt - ausgehend von der in § 19 Abs. 2 NAG festgelegten strengen Antragsbindung - eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0199). Das NAG bietet somit keine Grundlage für das Begehren des Beschwerdeführers, dass ihm ein "entsprechend abgeänderter Aufenthaltstitel" ausgestellt hätte werden müssen.

Abschließend sei betont, dass mit dem angefochtenen Bescheid - wie dies die belangte Behörde auch ausgedrückt hat - über die Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nicht abgesprochen wurde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210476.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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