RS Vwgh 1987/3/30 85/15/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7;
UStG 1972 §22 Abs1;
UStG 1972 §22 Abs6;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen einer Durchschnittssatzbesteuerung, daß das Ergebnis derselben nur den tatsächlichen Gegebenheiten im Durchschnitt entspricht, in Einzelfällen aber durchaus davon abweichen kann. Daraus kann aber keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden, zumal der Gesetzgeber es durch die Bestimmung des § 22 Abs 6 UStG 1972 in die Disposition des jeweiligen Unternehmers gestellt hat, allfällige Nachteile für ihn aus der Durchschnittsbesteuerung zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150215.X06

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten