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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Es liegt im Wesen einer Durchschnittssatzbesteuerung, daß das Ergebnis derselben nur den tatsächlichen Gegebenheiten im Durchschnitt entspricht, in Einzelfällen aber durchaus davon abweichen kann. Daraus kann aber keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden, zumal der Gesetzgeber es durch die Bestimmung des § 22 Abs 6 UStG 1972 in die Disposition des jeweiligen Unternehmers gestellt hat, allfällige Nachteile für ihn aus der Durchschnittsbesteuerung zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150215.X06Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015