RS Vwgh 1987/3/30 86/10/0197

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0110 E 19. Oktober 1982 RS 4

Stammrechtssatz

Ist die Strafverfügung außer Kraft getreten (§ 49 Abs 3 VStG), besteht für das fortgesetzte (ordentliche) Verfahren keine Bindung, eine höhere Strafe nicht verhängen zu dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100197.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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