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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Ein in einer Agrarstrukturverbesserung (verstanden in einem weiten Sinn) begründetes öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Frage, ob die beantragte Rodung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes des Rodungswerbers insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz dieses Betriebes, zu bejahen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100041.X03Im RIS seit
24.04.2006