RS Vwgh 1987/3/30 87/10/0041

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ein in einer Agrarstrukturverbesserung (verstanden in einem weiten Sinn) begründetes öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Frage, ob die beantragte Rodung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes des Rodungswerbers insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz dieses Betriebes, zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100041.X03

Im RIS seit

24.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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