RS Vwgh 1987/3/30 85/15/0273

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine GesBR, die unter Ehegatten, von denen einer ein Gastwirtschaftsunternehmen betreibt, zum Zwecke der Errichtung des Gasthauses begründet wird, kommt, wenn sie nach außen nicht ausreichend in Erscheinung tritt, nicht als Leistungsempfänger iSd § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 in Betracht. Tritt sie hingegen nach außen ausreichend in Erscheinung, kann der Gewerbetreibende als Einzelunternehmer trotzdem nicht den Vorsteuerabzug der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, wenn auf den die Bauführung betreffenden Rechnungen nicht die Gesellschaft, sondern der Ehegatte als Leistungsempfänger

aufscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150273.X02

Im RIS seit

30.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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