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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine GesBR, die unter Ehegatten, von denen einer ein Gastwirtschaftsunternehmen betreibt, zum Zwecke der Errichtung des Gasthauses begründet wird, kommt, wenn sie nach außen nicht ausreichend in Erscheinung tritt, nicht als Leistungsempfänger iSd § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 in Betracht. Tritt sie hingegen nach außen ausreichend in Erscheinung, kann der Gewerbetreibende als Einzelunternehmer trotzdem nicht den Vorsteuerabzug der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, wenn auf den die Bauführung betreffenden Rechnungen nicht die Gesellschaft, sondern der Ehegatte als Leistungsempfänger
aufscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150273.X02Im RIS seit
30.03.1987