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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Nach § 80 Abs 1 BAO haben die gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung einer GmbH berufenen Geschäftsführer insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben der Gesellschaft aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Das bedeutet, daß der alleinige Geschäftsführer den Abgabenbehörden gegenüber verpflichtet ist, allein anstelle der von ihm vertretenen Gesellschaft alle Abgaben derselben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten. Von dieser Verpflichtung wird er nicht entbunden, wenn Mittel der Gesellschaft seiner Verfügungsmacht widerrechtlich durch Gesellschafter entzogen oder nicht an die Gesellschaft abgeführt werden. In einem solchen Fall ist der Geschäftsführer verpflichtet, alle der Gesellschaft, die von ihm vertreten wird, gegenüber den sich unbefugterweise in die Geschäftsführung einmengenden Gesellschaftern wahrzunehmen, und hat notfalls im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150080.X02Im RIS seit
30.03.1987