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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn der erstinstanzliche Spruch, der auf "in alkoholisiertem Zustand durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht des J" lautete, durch die zweite Instanz neu auf "in alkoholisiertem Zustand mit J gerauft zu haben (indem er ihn an der Kleidung erfasste und zu Boden riss, wo sich beide eine Zeit lang herumwälzten, und ihm, während er von G hochgezogen worden sei, einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch jener verletzt worden sei)" formuliert wurde, so hat die zweite Instanz auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz stehende, zulässige Präzisierung vorgenommen, zumal auch die Anzeige, auf die das Straferkenntnis erster Instanz Bezug nimmt, von einer Rauferei spricht. Es kann daher nicht von einer unzulässigen Auswechslung der Tat durch die zweite Instanz die Rede sein.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100197.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009