RS Vwgh 1987/3/30 85/15/0273

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Benützt ein Gewerbetreibender zwei Drittel eines Gebäudes für sein Gastwirtschaftsunternehmen und ist er nicht anteilig derjenige, in dessen Vermögen sich das finanzielle und wirtschaftliche Risiko der Errichtung des Gebäudes ausgewirkt hat, da die Mehrzahl der die Bauführung betreffenden Rechnungen

den Ehegatten und Grundstücksalleineigentümer als Leistungsempfänger ausweist, so kann der Gewerbetreibende nicht als Errichter dieser Gebäude angesehen werden und daher auch nicht einen Vorsteuerabzug für die Gebäudeerrichtungskosten in Anspruch nehmen. Der bloße Umstand, daß der Gewerbetreibende das fertige Gebäude überwiegend für Zwecke seines Unternehmens nutzt, reicht nicht aus, ihm den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Errichtungskosten des Gebäudes zu vermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150273.X01

Im RIS seit

30.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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