Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/15/0074 85/15/0077 85/15/0076 85/15/0075Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 3Stammrechtssatz
Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150073.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018