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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1778/78 E 26. Februar 1979 VwSlg 9776 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Zur Auslegung des § 17 Abs 1 ForstG 1975 sind die im § 12 legcit angeführten Grundsätze heranzuziehen. Danach ist der Waldboden als solcher zu erhalten und der Wald so zu behandeln, daß die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100030.X03Im RIS seit
30.03.1987Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011