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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2 lita;Rechtssatz
Die verbotene "Veränderung" des natürlichen Zustandes einer Fläche im Sinne des § 2 lit a der Natur- und LandschaftsschutzVO Neusiedlersee bildet allein das Anschütten. Hingegen sind die weiteren Arbeiten wie Einebnen, Eggen, Säen, Rohre einlegen ohne ein Belang, weil sie nur die Anschüttung betreffen und deshalb nicht als Veränderung des vor dieses bestandenen Naturzustandes anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100091.X04Im RIS seit
11.07.2001