RS Vwgh 1987/3/30 85/10/0091

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2 lita;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die verbotene "Veränderung" des natürlichen Zustandes einer Fläche im Sinne des § 2 lit a der Natur- und LandschaftsschutzVO Neusiedlersee bildet allein das Anschütten. Hingegen sind die weiteren Arbeiten wie Einebnen, Eggen, Säen, Rohre einlegen ohne ein Belang, weil sie nur die Anschüttung betreffen und deshalb nicht als Veränderung des vor dieses bestandenen Naturzustandes anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100091.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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