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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/15/0074 85/15/0077 85/15/0076 85/15/0075Rechtssatz
Im Falle der Abgabenhinterziehung sind die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände von der Abgabenbehörde nachzuweisen (hier zwecks Ermittlung des Einheitswertes eines Gewerbebetriebes gem § 77 Abs 1 Z 1 BewG), ohne daß es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf. Ein Freispruch im Strafverfahren könnte die Abgabenbehörde nicht von dieser Verpflichtung entbinden. Im Falle eines im Abgabenstrafverfahren erfolgenden strafgerichtlichen Schuldspruches ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des rechtskräftigen Urteils festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0055).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150073.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018