RS Vwgh 1987/3/30 85/15/0073

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BewG 1955 §77 Abs1 Z1;
FinStrG §33 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/15/0074 85/15/0077 85/15/0076 85/15/0075

Rechtssatz

Im Falle der Abgabenhinterziehung sind die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände von der Abgabenbehörde nachzuweisen (hier zwecks Ermittlung des Einheitswertes eines Gewerbebetriebes gem § 77 Abs 1 Z 1 BewG), ohne daß es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf. Ein Freispruch im Strafverfahren könnte die Abgabenbehörde nicht von dieser Verpflichtung entbinden. Im Falle eines im Abgabenstrafverfahren erfolgenden strafgerichtlichen Schuldspruches ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des rechtskräftigen Urteils festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0055).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150073.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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