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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Ergeht nach einer Berufungsvorentscheidung, mit der einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wurde, eine gleich der Berufungsvorentscheidung der Berufung stattgebende Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, so ändert sich durch diese Berufungsentscheidung nichts an dem durch die Berufungsvorentscheidung geschaffenen Rechtszustand: Der Wiederaufnahmebescheid bliebe nach wie vor aus dem Rechtsbestand beseitigt und die mit der Berufungsvorentscheidung wieder eingetretene Rechtswirksamkeit des ursprünglichen (als Folge der Wiederaufnahme zunächst aufgehobenen) Bescheides bliebe unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140160.X03Im RIS seit
31.03.1987