RS Vwgh 1987/3/31 86/14/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §307;

Rechtssatz

Ergeht nach einer Berufungsvorentscheidung, mit der einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wurde, eine gleich der Berufungsvorentscheidung der Berufung stattgebende Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, so ändert sich durch diese Berufungsentscheidung nichts an dem durch die Berufungsvorentscheidung geschaffenen Rechtszustand: Der Wiederaufnahmebescheid bliebe nach wie vor aus dem Rechtsbestand beseitigt und die mit der Berufungsvorentscheidung wieder eingetretene Rechtswirksamkeit des ursprünglichen (als Folge der Wiederaufnahme zunächst aufgehobenen) Bescheides bliebe unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140160.X03

Im RIS seit

31.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten