Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Gem § 58 Abs 2 AVG benötigt der den Rodungsantrag stattgebende Bescheid keine Begründung. (Hinweis auf E vom 26.4.1979, 0362/78) Auch in diesem Fall oder im Fall einer unvollständig begründeten Rodungsbewilligung müssen aber die Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen, auf Grund welcher Ermittlungen und um welche Erwägungen ein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Interesse in gesetzlich einwandfreier Weise für die Rodung angenommen wurde.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070344.X02Im RIS seit
09.11.2004