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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34 Abs6 litb impl;Rechtssatz
Die Einleitung des Regulierungsverfahrens hat, vom Grundbuchstand ausgehend, die gesamte agrargemeinschaftliche Liegenschaft zu umfassen. Der Streit darüber, ob eine dazu gehörige Parzelle allenfalls im Ersitzungswege bereits in das Eigentum einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft übergegangen ist, ist nach Einleitung des Regulierungsverfahrens in dessen Rahmen von den Agrarbehörden zu entscheiden (vgl § 63 Tiroler FlVfLG 1978 zur Feststellung der Grenzen des Regulierungsgebietes und der dazugehörigen Grundstücke im Regulierungsverfahren sowie § 72 Tiroler FlVfLG 1978 zur agrarbehördlichen Zuständigkeit). Der abschließende Regulierungsbescheid hat sich dann ausschließlich auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke, nicht aber auf im individuellen Eigentum wessen immer stehende Grundstücke zu erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070233.X01Im RIS seit
17.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015