Z 13 lit b des Schlußprotokolls zum SozVersAbk Jugoslawien stellt anders als § 3 Abs 1 FLAG nicht auf eine (nach § 108 Abs 2 BAO zu berechnende Dreimonatsfrist) Monatsfrist ab, sondern auf die Frist von einem Kalendermonat. Unter einem Kalendermonat kann aber nur ein im Kalender als ein Monat gekennzeichneter Jahresabschnitt angesehen werden (Jänner, Februar usw).