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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Durch einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140160.X02Im RIS seit
31.03.1987