RS Vwgh 1987/3/31 86/14/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Durch einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140160.X02

Im RIS seit

31.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten